vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 WiEReG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Übergangsvorschriften

§ 18.

(1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.

(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40222252