Übergangsvorschriften
§ 18.
(1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020
Gesetzesnummer
20009980
Dokumentnummer
NOR40222252
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