Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
§ 18.
Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175528
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)