§ 18.
Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40100059
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)