3. Abschnitt
Wirkungen des Verfahrens Anfechtungsfristen
§ 18.
Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.
Schlagworte
IO, RGBl. Nr. 337/1914
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003479
Dokumentnummer
NOR40119979
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