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§ 18 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Eigenschaften der Firma

§ 18.

(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069790