§ 18 TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

3. Abschnitt

Raumordnungsorgane

§ 18

Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung des Raumordnungsbeirates

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.

(2) Dem Raumordnungsbeirat gehören an:

  1. a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;
  2. b) ein weiteres Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden;
  3. c) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;
  4. d) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol;
  5. e) je ein Vertreter der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer;
  6. f) ein Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg;
  7. g) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;
  8. h) ein Vertreter der Stadtgemeinde Innsbruck;
  9. i) ein Vertreter der Universität Innsbruck;
  10. j) ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Tirol;
  11. k) ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller - Landesgruppe Tirol;
  12. l) ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Tirol;
  13. m) der Landesumweltanwalt;
  14. n) der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Abteilung.

18.06.2026

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