§ 18 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln

§ 18.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 83 Abs. 2 Z 1 und § 84 Abs. 2 Z 1 BörseG gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088920

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