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§ 18 Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

7. Abschnitt

Vergraben von toten Heimtieren Vergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter

§ 18.

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren gestattet, sofern

  1. 1. es sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, handelt, und
  2. 2. dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht, und
  3. 3. es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.

    Hierfür gilt eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 TMG.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103321

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