§ 18 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 18

Datenerfassung und -weitergabe; Berichte; Erhebungen

(1) Die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden Gesundheitseinrichtungen haben dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz auf Anforderung die die Leistungserbringer, die Leistungsempfänger, die Kostenträger sowie die überweisenden Stellen betreffenden Daten hinsichtlich Leistungserbringer, Leistungsempfänger, überweisender Stelle, Diagnose, Leistung, Kosten, Kostenträger und Erlöse in entsprechend aufbereiteter Form zu übermitteln.

(2) Der Fonds darf die ihm nach Abs. 1 und aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zukommenden Daten verarbeiten.

(3) Der Fonds darf die im Abs. 1 genannten Daten an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(4) Der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.

(5) Die Geschäftsführer haben der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Umsetzung, die Erfüllung der Anforderungen und die sonst erzielten Ergebnisse im Bereich der Gesundheitstelematik nach Maßgabe der von der Bundesgesundheitsagentur vorgegebenen Berichtsstruktur zu berichten.

(6) Der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.

(7) Die Geschäftsführer haben der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten.

(8) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (§ 7) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einzurichtenden Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.

(9) Die Organe des Fonds oder von diesen beauftragte Sachverständige können, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds erforderlich ist,

  1. a) Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Fondskrankenanstalten durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie
  2. b) Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf von in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden sonstigen Gesundheitseinrichtungen durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen.

02.06.2020

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