§ 18
Verwendung von Bauprodukten
Für die Ausführung von Bauvorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, deren Verwendbarkeit im Sinn des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 95, in der jeweils geltenden Fassung gegeben ist.
29.06.2011
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