§ 18
Technische Bauvorschriften
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 bauliche Anlagen allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls zu entsprechen haben. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Umbauten und geringfügigen Zubauten von Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1975 errichtet wurden, und beim Ausbau von Dachgeschossen kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 1 absehen, wenn deren Einhaltung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre oder wenn durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 16 entsprochen wird.
16.07.2025
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