§ 18
Grundabtretung für Gemeindestraßen
(1) Grundflächen, die für die Herstellung oder Verbreiterung von Gemeindestraßen benötigt werden und durch die Festlegung der Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan als Verkehrsflächen ausgewiesen sind, sind an die Gemeinde auf deren Verlangen gegen Entschädigung abzutreten. Dieses Verlangen kann von der Gemeinde erst gestellt werden, wenn die Straßenbaubewilligung nach den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes rechtskräftig erteilt worden ist. Bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung ist die Behörde an die im Bebauungsplan vorgesehene Trasse gebunden.
(2) Wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, hat der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich zu entscheiden, welche Grundflächen nach Abs. 1 abzutreten sind.
(3) Für das Verfahren zur Abtretung von Grundflächen und für die Festsetzung der Entschädigung gelten, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes.
(4) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile eine Entschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die abzutretenden Grundflächen, soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist, als nicht bebaubare Grundflächen zu bewerten. Verliert durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses die zweckmäßige Benützbarkeit, so ist auf Verlangen des Enteigneten das ganze Grundstück abzulösen.
(5) Erstreckt sich die von einem Grundeigentümer abzutretende Grundfläche über die Achse der herzustellenden bzw. zu verbreiternden Gemeindestraße hinaus, so ist dieser Teil der abzutretenden Grundfläche als bebaubare Grundflächen zu bewerten. Dies gilt jedoch nur, wenn die an der anderen Seite der Gemeindestraße liegende Grundfläche nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen ist.
(6) In den Fällen des Abs. 5 hat der Eigentümer der Grundfläche, die auf der anderen Seite der herzustellenden bzw. zu verbreiternden Gemeindestraße liegt, der Gemeinde eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den von der Gemeinde nach Abs. 5 und nach Abs. 4 zu leistenden Entschädigungen zu erbringen. Diese Geldleistung ist innerhalb eines Monats nach Leistung der Entschädigungen nach den Abs. 4 und 5 durch die Gemeinde zu erbringen.
(7) Soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, ist zur Feststellung der Höhe des Entschädigungsbetrages der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich zuständig. Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Den Parteien steht es frei, binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellung der Höhe des Entschädigungsbetrages die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei dem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich das betroffene Grundstück befindet. Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bürgermeisters über die Feststellung der Höhe des Entschädigungsbetrages die Entscheidung nach Abs. 2 noch nicht rechtskräftig, so beginnt diese Frist erst ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 2 zu laufen. Der Bescheid des Bürgermeisters über die Feststellung der Höhe des Entschädigungsbetrages tritt mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.
22.10.2025
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