Beistandspflicht
§ 18.
(1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Daten zu unterstützen.
(2) Im Hinblick auf personenbezogene Daten ist die Beistandspflicht auf die Übermittlung erforderlicher Daten beschränkt. Personenbezogene Daten gelten nur dann als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um den Abschluss eines Konzessionsvertrages beworben hat oder ein solcher bereits abgeschlossen wurde und die Daten zur Prüfung der Bewerbung oder der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 nachweist;
- 2. Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 26 Abs. 3 Z 2;
- 3. Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach § 44 BVergGKonz 2018 betreffen.
- Personenbezogene Daten gelten weiters als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um eine ELiquid-Lizenz beworben hat oder über eine solche verfügt und die Daten zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 30 oder der Einhaltung der Lizenzbestimmungen erforderlich sind.
(3) Werden durch einen Großhändler, einen Tabaktrafikanten oder einen Lizenznehmer die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40273434
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