Umgrenzung des lichten Raumes
§ 18.
(1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freizuhalten ist.
(2) Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises sind so aufeinander abzustimmen, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(3) Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfes darf die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleichgerichteter Größtwerte von Einflussfaktoren berücksichtigt werden.
(4) Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und dem Lichtraumbedarf muss ein Sicherheitsabstand bestehen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraumbedarfes abzustellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40204025
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