§ 18
Sachliche Voraussetzungen
(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 6 erfüllt werden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
- a) ein Bedarf besteht;
- b) das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und
- c) die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten und Patientinnen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet.
(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf folgende Kriterien zu beurteilen:
- a) das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen;
- b) die Einwohnerzahl im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt bestimmt ist;
- c) die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle und
- d) die Verkehrslage.
(4) Bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ist der Bedarf auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch Ambulanzen der öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen, durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen mit Kassenvertrag, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Dentisten und Dentistinnen mit Kassenvertrag zu beurteilen.
(5) Beabsichtigt der Rechtsträger der Krankenanstalt, die Krankenanstalt als öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt zu führen oder Mittel des Landesgesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, so darf die Errichtungsbewilligung außerdem nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Spitalplan entspricht.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.
11.11.2016
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