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§ 18 S.LSFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Umwandlungen von Stiftungen in Stiftungsfonds

§ 18

(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes auch bei Änderung der Stiftungssatzung (§ 17 Abs 3 und 4) nicht mehr ausreichen würden, aber unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist und dem Willen der stiftenden Person nichts anderes entspricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 16 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.

18.02.2026

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