Verkehrsflächen
§ 18
(1) Als Verkehrsflächen sind wichtige Verkehrsflächen der Gemeinde samt den dazugehörigen baulichen Anlagen und den angrenzenden Grünstreifen auszuweisen, die für die Anlage oder ihren Schutz notwendig sind. Hiezu gehören auch solche Verkehrsflächen, die in nächster Zukunft einem solchen Zweck gewidmet werden sollen.
(2) Bundes- und Landesstraßen und sonstige Straßen von überörtlicher Bedeutung samt den angeführten Nebenanlagen und Grünstreifen, Haupt- und Nebenbahnen samt ihren Nebenanlagen sowie Flugplätze sind unter Kenntlichmachung der jeweiligen Verwendung ebenfalls als Verkehrsflächen auszuweisen, ohne daß sich hieraus für ihre Planung und Errichtung aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ergeben.
(3) Als Verkehrsfläche können weiter Parkplätze einschließlich den dazugehörigen Nebenanlagen ausgewiesen werden.
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