Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse
§ 18
(1) Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.
(2) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
- 1. den Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen;
- 2. eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag;
- 3. die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:
- a) bis zu einem Jahr,
- b) länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
- c) länger als fünf Jahre;
- 4. in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen;
- 5. eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.
(3) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
- 1. die Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden:
- a) bis zu einem Jahr,
- b) länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
- c) länger als fünf Jahre;
- 2. Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie
- 3. eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.
(4) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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