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§ 18 QZV Ökologie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2010

2. Abschnitt

Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand

§ 18

(1) Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Module Wasserhaushalt und Morphologie heranzuziehen.

(2) Wasserhaushalt und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
  2. 2. Tiefenprofil des Sees, Quantität und Struktur des Substrats entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
  3. 3. Uferverbauungen haben keinen Einfluss auf die natürliche Zonierung der Wasserpflanzen. Tiefer gehende Uferverbauungen sind nur lokal wirksam.

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