§ 18 OTPG

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2012

7. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18.

(1) Wer

  1. 1. entgegen § 11 Abs. 1 vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,
  2. 2. entgegen § 11 Abs. 3 die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,
  3. 3. gegen die Verpflichtung nach § 11 Abs. 4 verstößt,
  4. 4. beim Transport die Anforderungen des § 12 nicht einhält,
  5. 5. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt,
  6. 6. den Meldeverpflichtungen nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder
  7. 7. als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach § 15 Abs. 1 verstößt,

(2) Wer

  1. 1. Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen entgegen § 4 Abs. 2 einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,
  2. 2. für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen § 4 Abs. 4 wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt,
  3. 3. entgegen § 4 Abs. 5 Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,
  4. 4. entgegen § 5 Abs. 1 eine Entnahme vornimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene/Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat,
  5. 5. entgegen § 5 Abs. 1 eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt,
  6. 6. gegen § 5 Abs. 3 verstößt,
  7. 7. als Entnahmeeinheit entgegen § 7 vor der Entnahme von Organen bei Verstorbenen keine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH durchführt,
  8. 8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Entnahme bei einer Person durchführt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  9. 9. eine Entnahme ohne Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder ohne die in § 8 Abs. 3 vorgesehene ärztliche Aufklärung durchführt,
  10. 10. entgegen § 8 Abs. 5 eine Entnahme durchführt, obwohl dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht,
  11. 11. gegen § 13 verstößt oder
  12. 12. entgegen § 17 Abs. 1 Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten wurden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind,

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.

Schlagworte

Qualitätsstandard

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144667

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