§ 18.
Die mündlichen Prüfungen finden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsdauer, Dauer, Termin
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR12034201
alte Dokumentnummer
N2198717464R
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