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§ 18 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Lagerung unbrauchbarer militärischer Munition

§ 18

Unbrauchbare oder vorläufig unbrauchbare Munition oder Munition mit einer zerstörten Verpackung, die auf einen unbrauchbaren oder vorläufig unbrauchbaren Zustand der Munition schließen lässt, hat getrennt von jeder anderen Munition in besonders gekennzeichneten Munitionsstapeln gelagert zu werden.

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