§ 18 LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Mitteilungspflichten

§ 18

Die Auftraggeber im Sinn des § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sind verpflichtet, den Dienststellen des Bundes auf Anforderung die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

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