3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 18
Die Auftraggeber im Sinn des § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sind verpflichtet, den Dienststellen des Bundes auf Anforderung die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
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