§ 18 lfw AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

§ 18

Durchführung der Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens je ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Kreise der Dienstgeber, der Dienstnehmer und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrkräfte anwesend sind.

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung vom Vorsitzenden zu belehren.

(4) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, darf nur zweimal wiederholt werden. Die Prüfung ist zur Gänze zu wiederholen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit “Nicht genügend" bewertet wurden, anderenfalls ist die Prüfung nur in dem Gegenstand zu wiederholen, in dem sie nicht bestanden wurde. Bei Wiederholung der Prüfung zur Gänze ist dies frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem Prüfungsgegenstand frühestens nach einem Monat zulässig.

(5) Prüfungen des gleichen Inhaltes und mindestens gleichen Umfanges, die im Rahmen einer anderen Ausbildung bereits absolviert worden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von maximal fünf Jahren durch die Prüfungskommission angerechnet werden. Die Anrechnung ist nur dann möglich, wenn sich der Inhalt des Prüfungsgegenstandes nicht verändert hat.

(6) Die Prüfungen sind öffentlich. Die Beratung der Prüfungskommissäre und die Abstimmung über die Prüfungsergebnisse sind jedoch vertraulich.

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