§ 18 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 18

Naturalbezüge

(1) Die als Teil des Entgelts zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im Vorhinein zu entrichten. Auf Verlangen des Dienstnehmers können sie in Geld abgelöst werden.

(2) Der Anteil der Naturalbezüge am Gesamtlohn ist für Dienstnehmer mit Familie unter angemessener Rücksichtnahme auf die Anzahl der Mitbeschäftigten und der nicht arbeitsfähigen Familienangehörigen des Dienstnehmers festzulegen.

(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Naturalbezüge im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so sind die Naturalbezüge in Geld abzulösen.

(4) Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(5) Die Deputate sind den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 1 entspricht. Bei unteilbaren Naturalbezügen (z. B. Dienstwohnung) kann anderes vereinbart werden.

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