§ 18 Kindergartengesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Errichtung

§ 18.

Die Errichtung eines Privatkindergartens bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 7, 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 1 bis 3 gegeben sind. Über das Ansuchen ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

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