§ 18 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 18

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

(1) Ist ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit. e nicht beruflich aufgestiegen, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bedienstete

  1. a) bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens zwölf Monate, oder
  2. b) im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)