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§ 18 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

§ 18.

(1) Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind zu beurteilen

  1. 1. nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat,
  2. 2. sonst nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.

(2) Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.

Der Abs. 1 enthält ein sog. „wandelbares Statut“, das heißt es kommt auf das jeweilige gemeinsame Personalstatut bzw. den jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.

Schlagworte

Ehewirkungsstatut

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031304

alte Dokumentnummer

N2197817131R

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