Bewertung der Prüfungen
§ 18.
(1) Die Prüfungsunterlagen müssen, soweit es sich um keine EDV-unterstützte Prüfung handelt, unmittelbar nach der Prüfung unter Anwesenheit von beiden Prüfenden mit einer Sicherheitsmarke versiegelt, von beiden auf der Sicherheitsmarke unterschrieben und an den ÖIF zur zentralen Bewertung retourniert werden.
(2) Die Bewertung des mündlichen Teils ist von den Prüfenden vor Ort unmittelbar nach der Prüfung durchzuführen, sofern es sich diesbezüglich um keine EDV-unterstützte Prüfung handelt. Die Prüfenden bewerten den Prüfungsteil „Sprechen“ vor Ort und übermitteln die gesamten Prüfungsunterlagen samt Tonaufnahme des Prüfungsteils „Sprechen“ versiegelt an den Sitz des ÖIF, wo geschulte Bewerter und Bewerterinnen des ÖIF (§ 21 Abs. 6) die Bewertung der übrigen Prüfungsteile durchführen, stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils „Sprechen“ überprüfen und das Gesamtergebnis feststellen.
(3) Zur Qualitätssicherung ist mindestens jede zwölfte Bewertung zu überprüfen. Diese Überprüfung ist von Bewertenden des ÖIF, die an der Bewertung nicht beteiligt waren, durchzuführen.
(4) Alle an der Durchführung der Prüfung beteiligten Prüfenden, Bewertenden und Aufsichtspersonen sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, sofern gesetzliche Ausnahmen bestehen oder wenn der ÖIF sie ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20010767
Dokumentnummer
NOR40217771
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