Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung
§ 18.
(1) Die Schlichtungskommission besteht aus einer rechtskundigen Person mit mindestens fünfjähriger juristischer Berufserfahrung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die bzw. der Vorsitzende der Schlichtungskommission ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für die Dauer einer Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität zu bestellen.
(2) Sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert.
(3) Die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität sein.
(4) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht fristgerecht zustande, hat sich die Schlichtungskommission zunächst um eine Einigung zu bemühen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, hat die Schlichtungskommission den Inhalt der Leistungsvereinbarung bescheidmäßig festzustellen.
(5) Werden von den Parteien wesentliche Leistungspflichten nicht oder nicht entsprechend der Leistungsvereinbarung umgesetzt und haben die Parteien eine entsprechende abweichende Regelung nicht in die Leistungsvereinbarung aufgenommen, hat die Schlichtungskommission im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Universität über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.
(6) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts durch jede der beiden Parteien zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261353
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