§ 18 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2030

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 18.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen Wasser und Wärme oder Lüftung gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik oder Lüftungstechnik des Lehrberufs Installations- und Gebäudetechnik, oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Sanitär- und Klimatechnik – Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Heizungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, oder Zentralheizungsbauer, kann eine Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.

(2) Eine Zusatzprüfung in einem Hauptmodul, dessen Bezeichnung gemäß § 19 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit, entsprechend den in § 15 Abs. 5 für das jeweilige Modul festgelegten Inhalten der Aufgabenstellung, und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die §§ 15 bis 17.

Schlagworte

Gastechnik, Installationstechnik, Sanitärtechnik, Gasinstallation, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279447

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