vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1996

Vermittlung von Baurechten

§ 18

(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

Dauer des Baurechtes

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses

(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)