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§ 18 HeizKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2023

Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)

§ 18.

(1) Jedem Abnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:

  1. 1. den Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,
  2. 1a. die geltenden tatsächlichen Preise der Energieträger bis zum Stichtag des Zeitpunktes der Ablesung, bei Energieträgern mit Bevorratung die tatsächlich gezahlten Preise,
  3. 1b. Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, jedoch nur bei Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW pro einzelner Versorgungsanlage, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife,
  4. 1c. die Mengen der Energieträger,
  5. 2. die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) zu verrechnenden Versorgungskosten summenmäßig, getrennt nach Energiekosten und sonstigen Kosten des Betriebes,
  6. 3. die versorgbare Gesamtnutzfläche des Gebäudes (der wirtschaftlichen Einheit),
  7. 4. den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit),
  8. 5. die versorgbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjekts,
  9. 6. die für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile samt Erklärung über die zugrundeliegende Ermittlungs- und Berechnungsmethode und deren Kosten,
  10. 6.a den Vergleich der gegenwärtigen für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile mit seinem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum der vorhergegangen Abrechnungsperiode, vorzugsweise in grafischer Form, mit einer dem Stand der Technik entsprechenden klimabezogenen Korrektur für die Wärmeversorgung,
  11. 7. das Verhältnis zwischen den nach Verbrauchsanteilen und den nach versorgbarer Nutzfläche zu tragenden Energiekosten,
  12. 8. den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und bei Abgebern im Sinne des § 4 Abs. 2 zumindest gemäß § 2 Z 10 aufgeschlüsselten sonstigen Kosten des Betriebes,
  13. 9. die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen,
  14. 10. den sich daraus ergebenden Überschuß oder Fehlbetrag,
  15. 11. den Ort und den Zeitraum (Beginn und Ende), an bzw. zu dem in die Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden kann,
  16. 12. einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung (§§ 21 bis 24),
  17. 13. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,
  18. 14. Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren,
  19. 15. Vergleiche mit dem durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsabnehmer derselben Nutzerkategorie derselben Liegenschaft. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.

(1a) Die Informationen über die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und – soweit verfügbar – die historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte sind auf Anweisung des Abnehmers kostenlos an einen von ihm genannten Dritten zu übersenden.

(2) Einem Abnehmer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt und dem Abgeber einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekanntgegeben hat, ist die Information über die Abrechnung an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterlässt der Abnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts.

(3) Ein Wohnungseigentümer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt, sondern dieses vermietet hat, hat dem Mieter eine Ausfertigung (Abschrift, Ablichtung) der Information über die Abrechnung zu übermitteln, es sei denn, der Abgeber ist gegenüber dem Mieter zur Übermittlung einer solchen Information verpflichtet (§ 24b).

(4) Die Kosten der Abrechnungsinformationen und Verbrauchsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser sind auf nichtkommerzieller Grundlage (Selbstkostenpreis) als sonstige Kosten des Betriebes gemäß § 2 Z 10 aufzuteilen.

(5) Die Abnehmer haben die Abrechnungsinformationen und Verbrauchsinformationen kostenfrei – auch auf elektronischem Weg – zu erhalten, und ihnen ist in geeigneter Weise ein kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten zu gewähren.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40251314

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