§ 18 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1987

§ 18*)

(1) Ein Rechtsgrund ist für einen genehmigungsbedürftigen Rechtserwerb nur tauglich und ein genehmigungsbedürftiger Rechtserwerb nur rechtsgültig, wenn und solange eine rechtswirksame Genehmigung der Grundverkehrsbehörde vorliegt. Ein Vertrag wird nichtig, wenn die Genehmigung versagt oder wieder aufgehoben wird.

(2) Nur auf Grund einer Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde, daß die Genehmigung rechtswirksam erteilt oder nicht erforderlich ist, dürfen

  1. a) Eintragungen im Grundbuch vorgenommen werden,
  2. b) im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag ausgefertigt und verlautbart, der Ersteher von einem an sich zulässigen Überbot verständigt oder über einen an sich zulässigen Übernahmsantrag entschieden werden,
  3. c) in der Verlassenschaftsabhandlung einem ausländischen Erben ein genehmigungsbedürftigtes Recht eingeantwortet werden und
  4. d) Bestätigungen gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes zugunsten von Ausländern ausgestellt werden.

Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß der Rechtserwerb nicht genehmigungsbedürftig ist.

(3) Kommt dem Exekutionsgericht bei einem Rechtserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren nicht innerhalb von vier Monaten nach Einbringung des Antrages bei der Gemeinde, im Falle einer Berufung nicht innerhalb weiterer vier Monate, eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde zu, daß die Genehmigung rechtskräftig versagt worden ist, hat es davon auszugehen, daß der Rechtserwerb zulässig ist. Für Rechtserwerbe durch ausländische Erben, die nicht zu den Angehörigen des Erblassers gemäß § 4 lit. a und b gehören, gilt dies sinngemäß.

(4) Wenn ein ausländischer Erbe die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht erlangt, ist ihm anstelle seines Anteiles an den Rechten, die er nicht erwerben kann, eine Forderung gegen die Miterben in Höhe des ordentlichen Wertes seines Anteils hinzuantworten. Sind keine Miterben vorhanden, so hat das Verlassenschaftsgericht dem ausländischen Erben aufzutragen, die Rechte, die er nicht erwerben kann, innerhalb angemessener Frist zu veräußern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Verlassenschaftsgericht die Rechte auf Kosten des ausländischen Erben durch Versteigerung öffentlich feilzubieten. Hiebei darf der Ausrufpreis die Hälfte des Schätzwertes nicht übersteigen.

(5) Grundbuchseintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Grundverkehrsbehörde eine Bescheinigung darüber vorlegt, daß die für den Rechtserwerb erforderliche Genehmigung fehlt. Rechte, die inzwischen auf diese Eintragungen erworben worden sind, werden diedurch nicht berührt. Nach Ablauf von drei Jahren ist das Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die Rechtsgültigkeit gerichtlicher Akte nicht mehr von Belang.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/1987

17.04.2018

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