§ 18 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1962

§ 18*)

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz der Landesagrarsenat in nicht-öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Wird in der Sache selbst entschieden, so ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Mitglieder des Landesagrarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide des Landesagrarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(3) Der § 17 Abs. 5 gilt sinngemäß für den Landesagrarsenat.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/1955, 32/1955, 37/1962

16.04.2018

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