Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 18.
(1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
- 1. Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,
- 2. Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen,
- 3. Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
- 4. pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und
- 5. pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.
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