Anrechnung
§ 18.
(1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit
- 1. von der Teilnahme am theoretischen Unterricht,
- 2. von der Absolvierung des Praktikums sowie
- 3. von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung bzw. Abschlussprüfung im jeweiligen Fach.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085148
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