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§ 18 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Anrechnung

§ 18.

(1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit

  1. 1. von der Teilnahme am theoretischen Unterricht,
  2. 2. von der Absolvierung des Praktikums sowie
  3. 3. von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung bzw. Abschlussprüfung im jeweiligen Fach.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085148

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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