§ 18 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Prüfungskommission

§ 18

(1) Bei jeder Dienstbehörde erster Instanz ist eine Prüfungskommission zu errichten.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Dienstbehörde erster Instanz. Die Bundesministerin für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der jeweiligen Dienstbehörde erster Instanz, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind zum Richteramt befähigte Personen (Bedienstete) und Leiter von Justizanstalten zu bestellen; zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission sollen tunlichst – neben zum Richteramt befähigten Personen – auch Beamte der Verwendungsgruppen E1 und E2a sowie Bedienstete des Höheren Dienstes (A1/v1), des Gehobenen Dienstes (A2/v2) und des Fachdienstes (A3/v3) bestellt werden, die über mehrjährige Erfahrungen im Bereich des Strafvollzugs, des Justizwachdienstes und/oder der Justizverwaltung verfügen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Justizressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen bzw. einstweiligen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes außerhalb des Justizressorts oder bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

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