§ 18 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Kanzleiordnung
§ 18*)

Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Amt der Landesregierung ist in einer vom Landesamtsdirektor zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

14.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)