Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
4. Teil
Integrierte Marktgebietsbilanzierung
1. Abschnitt
Grundsätze der Bilanzierung
§ 18.
(1) Das Marktgebiet, als integrierter Bilanzierungsraum, umfasst sämtliche Ein- und Ausspeisemengen der Fernleitungs- und Verteilernetze gemäß § 12 GWG 2011.
(2) Jeder Netzbenutzer muss gemäß § 19 einer Bilanzgruppe angehören. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Unbeschadet der Regelung gemäß § 26 Abs. 5 letzter Satz sind alle Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet eindeutig einem Netzbenutzer zuzuordnen.
(3) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch entsprechende Prognosen sowie geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen bestmöglichen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber der Bilanzierungsstelle die wirtschaftliche Verantwortung für seine Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.
(4) Die Marktgebietsbilanzierung ist jeweils pro Bilanzgruppe für alle nominierten sowie gemessenen Gasmengen im Marktgebiet abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh). Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag.
(5) Der Handel im Marktgebiet, einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen, ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.
Schlagworte
Einspeisemenge, Fernleitungsnetz
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40220337
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