Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Aufwandsentschädigungen
§ 18.
(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und im § 14 Z 1, 2 und 4 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.
(2) Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete der Vermessungsbehörde gemäß § 14 Z 4 auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde von der Finanzbehörde rückerstattet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004103
Dokumentnummer
NOR40068647
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