§ 18 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Aufwandsentschädigungen

§ 18.

(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und im § 14 Z 1, 2 und 4 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.

(2) Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete der Vermessungsbehörde gemäß § 14 Z 4 auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde von der Finanzbehörde rückerstattet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR40068647

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