§ 18 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2015

§ 18

Befangenheit

Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen und auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

14.07.2015

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