§ 18 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 18

Das Vermittlungsamt hat beide Parteien anzuhören, ihre Beweismittel zu erwägen und die Streitsache womöglich in Güte auszugleichen. Über die Vergleichsverhandlung dürfen keine Protokolle aufgenommen werden. Wenn die Parteien sich auf Zeugen und Sachverständige berufen und mit diesen zur Vergleichsverhandlung erscheinen, so sind an die letzteren die zur Aufklärung des Sachverhaltes zweckdienlich erscheinenden Fragen zu stellen. Eine Vorladung der Zeugen und Sachverständigen durch das Vermittlungsamt hat jedoch nicht stattzufinden. Die Vornahme eines Lokalaugenscheines kann das Vermittlungsamt in Fällen, in welchen dieselbe mit Kosten verbunden ist, davon abhängig mache, daß diese von den Parteien im vorhinein erlegt werden.

01.02.2014

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