Vergütungen
§ 18.
Den Prüfern sowie dem Schriftführer gebührt für jede Prüfung eine Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfer- oder Schriftführertätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.
Schlagworte
Prüfertätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012896
Dokumentnummer
NOR12159504
alte Dokumentnummer
N9199956922L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)