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§ 18 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)
  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)

Gleichbehandlungs- und Frauenbeauftragte

§ 18.

Im Hinblick auf die Tätigkeiten der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Frauenbeauftragten (im Folgenden: Mitglieder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen) sind nachfolgende Bestimmungen zu berücksichtigen:

(1) Die Tätigkeiten gemäß B-GlBG und Frauenförderungsplan sind Teil der dienstlichen Tätigkeit.

(2) Die jeweilige vorgesetzte Person hat dienstliche Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen die ihnen gemäß B‑GlBG gesetzlich zustehende notwendige freie Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch tatsächlich zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere bei der Einteilung von Dienstplänen zu berücksichtigen.

(3) Den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser ein beruflicher Nachteil erwachsen.

(4) Die zuständigen Fachbereiche haben dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Ressourcen (IKT, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung stehen und diese Tätigkeiten bei Zielvereinbarungen (wie etwa im Zuge des jährlichen Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräches) berücksichtigt werden.

(5) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.

(6) Reisebewegungen in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind als Dienstverrichtung im Dienstort bzw. als Dienstreise im Sinne der RGV anzuordnen und abzugelten.

(7) Im elektronischen Telefonbuch ist die oder der jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. Stellvertreterin oder Stellvertreter für den Vertretungsbereich xx“ anzuführen. Ebenfalls anzuführen sind die Frauenbeauftragten der jeweiligen Dienststellen.

(8) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat bedarfsbezogen Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Mitglieder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten.

Schlagworte

Gleichbehandlungsbeauftragte, Personalaufwand, Raumaufwand, Mitarbeiterinnengespräch, Schulungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278615

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