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§ 18 Frauenförderungsplan – BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sonstige Förderungsmaßnahmen

§ 18.

(1) Allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(2) Frauen und Männern in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und Kontaktfrauen ist die Teilnahme an Supervisionen und Coachings zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20012519

Dokumentnummer

NOR40260227

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)