Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 18.
(1) Allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(2) Frauen und Männern in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und Kontaktfrauen ist die Teilnahme an Supervisionen und Coachings zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
20012519
Dokumentnummer
NOR40260227
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