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§ 18 Frauenförderungsplan BKA 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Verbesserung der internen Information

§ 18.

Um die Mobilität der Bediensteten zu fördern und das Potential von interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw. bekannt gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20011839

Dokumentnummer

NOR40242852

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