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§ 18 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Ausnahmen von der Passpflicht

§ 18.

(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

  1. 1. der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);
  2. 2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
  3. 3. einer Durchbeförderung (§ 45b).

(2) Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278225

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