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§ 18 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Trennung und Kennzeichnung

§ 18

Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:

  1. 1. Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;
  2. 2. botanischer Name sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
  3. 3. Kategorie;
  4. 4. Zweck;
  5. 5. Art des Ausgangsmaterials;
  6. 6. Zulassungszeichen;
  7. 7. Herkunftsgebiet – für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, gegebenenfalls auch bei der Kategorie „qualifiziert“ und „geprüft“;
  8. 8. gegebenenfalls autochthon, nichtautochthon oder unbekannter Ursprung;
  9. 9. im Falle von Saatgut das Reifejahr;
  10. 10. Alter und Art des Pflanzgutes oder der Pflanzenteile, ob unterschnitten, verschult oder getopft;
  11. 11. wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
  12. 12. wenn eine Massenvermehrung gemäß § 17 Abs. 7 durchgeführt wurde;
  13. 13. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“;
  14. 14. Vermerk „mit weniger strengen Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das gemäß § 26 bewilligt wurde;
  15. 15. ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt oder wenn es gentechnisch verändertes Material enthält.

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