Rechte an Wertpapieren
§ 18.
Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern, Systembetreibern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:
- 1. wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;
- 2. wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;
- 3. wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR40122558
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